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Amerikanische Faulbrut

In der Vergangenheit sind mehrere Sperrbezirke im Kreis Steinfurt ausgerufen worden. Als Reaktion hat das Veterinäramt neue Bestimmungen für Bienenbewegungen zwischen zwei Ständen sowie für die Gültigkeit von Gesundheitszeugnissen veröffentlicht (Schreiben des Veterinäramtes). In Kürze:

  • Ab sofort ist für jede Wanderbewegung (auch innerhalb des Kreises Steinfurt und auch außerhalb von Speergebieten) ein Gesundheitszeugnis erforderlich.
  • Als Wanderbewegung gilt jedes Verstellen der Bienen, also auch von einem zum anderen Stand eines Imkers, selbst, wenn dieser sehr nah ist.
  • Ebenfalls betroffen ist die Ablegerbildung: Ableger dürfen nur den Stand verlassen, wenn ein Gesundheitszeugnis vorliegt.
  • Gesundheitszeugnisse gelten nun nur noch neun Monate.

Das Kreisveterinäramt Steinfurt veröffentlicht eine interaktive Karte mit allen Sperrbezirken (gilt jedoch nur für den Kreis Steinfurt). Zudem werden weitere Informationen bereitgestellt. Deutschlandweite Informationen zu den Sperrbezirken aller Kreise finden sich im Tierseucheninformationssystem. Dort lässt sich die Suche unter "weitere Abfrageoptionen" genau eingrenzen.

Die wichtigsten Regelungen für einen Sperrbezirk im Überblick:

  • sämtliche Bienenstände in dem Sperrbezirk sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt AKTIV zu melden, auch solche, die sich zur Zeit der Rapsblüte in dem Sperrbezirk befunden haben,
  • bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  • alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk müssen auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersucht werden.
  • Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden, (Ausnahmen siehe Tierseuchenverordnung)
  • Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.