Amerikanische Faulbrut
Aktuell gibt es in Münster-Ost einen Faulbrut-Sperrbezirk (Informationen und Karte dazu auf den Seiten der Stadt-Münster).
In der Vergangenheit sind mehrere Sperrbezirke im Kreis Steinfurt ausgerufen worden. Als Reaktion hat das Veterinäramt neue Bestimmungen für Bienenbewegungen zwischen zwei Ständen sowie für die Gültigkeit von Gesundheitszeugnissen veröffentlicht (Schreiben des Veterinäramtes). In Kürze:
- Für jede Wanderbewegung (auch innerhalb des Kreises Steinfurt und auch außerhalb von Speergebieten) ist ein Gesundheitszeugnis (auch "Wanderbescheinigung" genannt) erforderlich.
- Als Wanderbewegung gilt jedes Verstellen der Bienen, also auch von einem zum anderen Stand eines Imkers, selbst, wenn dieser sehr nah ist oder wenn ein Ableger verstellt wird.
- Ein Gesundheitszeugnis ist auch erforderlich, falls ein Ableger oder Volk verkauft werden soll.
- Das Gesundheitszeugnis gilt neun Monate, muss aber nach dem 1.9. erstellt worden sein, wenn es in der Bienensaison des nächsten Jahres genutzt werden soll.
- Das Probe für das Gesundheitszeugnis wird von einem/r Bienensachverständigen entnommen und eingeschickt.
- Die Gebühren betragen 15€ für das Probenziehen, 5€ für den Versand und je nach Beprobungsort ca. 24-36€ für die Untersuchung. Derzeit ist eine Untersuchung in Münster am schnellsten (ein bis zwei Wochen; kostet dort 36€), in Maien oder Celle kann es bis zu sechs Wochen dauern, kostet aber nur 24€.
- Es können bis zu sechs Völker eines Standes mit einer Probe gleichzeitig untersucht werden.
- Wenn Ihr ein Gesundheitszeugnis benötigt, meldet Euch bitte bei unserer Obfrau für Bienengesundheit Marlies. Am besten frühzeitig melden, die Proben können je nach Wetterlage frühestens Ende Februar, eher jedoch ab März entnommen werden.
Das Kreisveterinäramt Steinfurt veröffentlicht eine interaktive Karte mit allen Sperrbezirken (gilt jedoch nur für den Kreis Steinfurt). Deutschlandweite Informationen zu den Sperrbezirken aller Kreise finden sich im Tierseucheninformationssystem. Dort lässt sich die Suche unter "weitere Abfrageoptionen" genau eingrenzen.
Die wichtigsten Regelungen für einen Sperrbezirk im Überblick (ausführlich: die Leitlinien des Bundesministeriums):
- sämtliche Bienenstände in dem Sperrbezirk sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt AKTIV zu melden, auch solche, die sich zur Zeit der Rapsblüte in dem Sperrbezirk befunden haben,
- bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk müssen auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersucht werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden, (Ausnahmen siehe Tierseuchenverordnung)
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.